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   BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91   

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BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 (https://dejure.org/1993,1250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Freistellung für Weiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG NW) - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlungspflicht - Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AWbG NW § 1 Abs. 1, § 7
    Freistellung nach dem AWbG und Lohnfortzahlungspflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AWbG NW § 1 Abs. 1 und § 7
    Bildungsurlaub: Lohnfortzahlungspflicht bei Freistellung und Teilnahme des Arbeitnehmers an der Bildungsveranstaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 267
  • BB 1993, 2531
  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 11.05.1993 - 9 AZR 231/89

    Freistellung nach dem AWbG und Lohnzahlungspflicht

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 335/91
    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es nicht an (im Anschluß an das Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89).

    Auf den Inhalt der Bildungsveranstaltung kommt es dann ebensowenig an wie darauf, daß der Arbeitgeber gegenüber dem Freistellungsanspruch gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte hatte oder geltend machen konnte, die Veranstaltung sei nicht gem. den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes durchgeführt worden (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - BB 1993, 1735).

    Soweit die Beklagte nach Abgabe der Freistellungserklärung, insbesondere nach dem Besuch der Veranstaltung dennoch gemeint hat, den Lohn verweigern zu können, sind ihre Erklärungen rechtlich unbeachtlich (Senatsurteil vom 11. Mai 1993, aaO).

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

    Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - zu 1 der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 27.05.2021 - 3 SaGa 1/21

    Beschäftigungsanspruch - ideelles Beschäftigungsinteresse - einstweiliger

    Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267).
  • ArbG Berlin, 27.01.2017 - 28 Ca 9818/16

    Behindertengerechte Beschäftigung

    dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    107) S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • ArbG Berlin, 25.01.2013 - 28 Ga 178/13

    Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im ungekündigten Arbeitsverhältnis per

    zu den heute essentiellen Einsichten der Judikatur der Gerichte für Arbeitssachen, dass der Arbeitnehmer namentlich als Ausfluss seines Grundrechtsschutzes im bestehenden Arbeitsverhältnis verlangen kann, nach Maßgabe der vertraglichen Regularien auch tatsächlich beschäftigt zu werden 41 S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    41) S. dazu kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der ?Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 306/89

    Freistellung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitnehmer zum Besuch einer

    Deshalb bedarf es für das Entstehen eines Lohnfortzahlungsanspruches notwendig der Freistellungserklärung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung durch den Arbeitgeber (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsurteil vom 24. August 1993 - 9 AZR 252/89 - Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 429/91 - und Senatsurteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Die aufgrund der Freistellungserklärung vom Arbeitgeber gewährte Freizeit kann nämlich nicht wegen ungerechtfertiger Bereicherung zurückgefordert werden (BAG Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -).

    Ein Arbeitgeber kann nämlich nicht die seiner Entscheidung vorbehaltene Freistellung zum Zwecke der Arbeitnehmerweiterbildung erklären (§ 1 Abs. 1 AWbG) und die gesetzliche Rechtsfolge, den Lohn für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen (§ 7 AWbG), verweigern (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - NZA 1993, 1032, 1033, vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 -, vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - und vom 19. Oktober 1993 - 9 AZR 499/91 -).

  • LAG München, 23.05.2007 - 7 Sa 146/05

    Kündigung wegen Minderleistung

    "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich." (BAG v. 21.9. 1993 - 9 AZR 335/91, AP BildungsUrlG NRW § 1 Nr. 6; vgl. auch Dütz, Festschrift 25 Jahre BAG, S. 95).

    Es kann dahinstehen, ob der strengen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21.9.1993 (a.a.O.) zu folgen ist.

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 244/94

    Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung

    Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung setzt nach § 1 Abs. 1 AWbG voraus, daß der Arbeitnehmer von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und/oder politischen Weiterbildung in einer anerkannten Bildungsveranstaltung vom Arbeitgeber freigestellt worden ist (BAG Urteile vom 9. November 1993 - 9 AZR 306/89 - AP Nr. 6 zu § 7 BildungsurlaubsG NRW und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - AP Nr. 6 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW; BAGE 73, 135, 137; 74, 204, 205 = AP Nr. 2 und 7 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW).
  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

    dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".S. dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

    48) S. dazu - wenn auch dort im Blick auf eine komplette "Suspendierung" - kurz und bündig BAG 21.9.1993 - 9 AZR 335/91 - NZA 1994, 267 [1.]: "Eine einseitige Freistellung in Form der 'Suspendierung' von der Arbeit ist angesichts des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis rechtlich nicht möglich".

  • LAG München, 23.07.2009 - 4 Sa 103/09

    Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche

    b) Die einseitige Freistellung - Suspendierung - des Klägers, ohne eigene vertragliche Vereinbarung hierzu, ist sonach grundsätzlich nicht zulässig (ErfKomm-Preis, aaO; BAG, U. v. 21.09.1993, 9 AZR 335/91, NZA 1994, S. 267 f - 1. der Gründe aE -) bzw. allenfalls bei Vorliegen besonderer überwiegender und schutzwürdiger Belange der beklagten Arbeitgeberin im Einzelfall - die ggf. wiederum besondere individuelle Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers/Klägers überwiegen müssten - denkbar (BAG, B. v. 27.02.1985, aaO - C. I. 3. der Gründe -).
  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 476/91

    AWbG - Freistellungserklärung nach Urteil

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beruht der gesetzliche Lohnfortzahlungsanspruch auf der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 AWbG (Senatsurteile vom 9. Februar 1993 - 9 AZR 648/90 - EzA § 1 HBUG Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - EzA § 7 AWbG NW Nr. 9, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 15. Juni 1993 - 9 AZR 65/90 - DB 1993, 2237, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 - BB 1993, 2531).

    Erfüllt der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch durch Abgabe der Freistellungserklärung und nimmt der Arbeitnehmer an der Bildungsveranstaltung teil, so tritt die gesetzliche Rechtsfolge unabhängig von einem Verpflichtungswillen des Arbeitgebers ein (Senatsurteile vom 11. Mai 1993 - 9 AZR 231/89 - und vom 21. September 1993 - 9 AZR 335/91 -, jeweils aaO).

  • BAG, 24.10.1995 - 9 AZR 431/94

    AWbG - Architektur, Städtebau und aktuelle Situation in den neuen Bundesländern

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 466/97

    Bildungsfreistellung - gesellschaftspolitische Weiterbildung

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91

    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 500/91

    Freistellungsanspruch nach dem nordrhein-westfälischen

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 549/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • BAG, 02.12.1997 - 9 AZR 533/96

    Aus- und Weiterbildung: Voraussetzungen nach dem AWbG NRW -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2018 - 3 Sa 130/17

    Befristung der Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal

  • ArbG Stuttgart, 08.05.2015 - 26 Ca 1912/14

    Betriebsübergang - betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Sachsen, 12.06.2003 - 2 Sa 715/02

    Beschäftigungspflicht/Freistellungsvereinbarung für den Fall des Ausspruches

  • BAG, 25.01.1994 - 9 AZR 160/93

    Keine Lohnfortzahlung auch für Arbeitnehmerweiterbildung ohne Freistellung -

  • BAG, 08.02.1994 - 9 AZR 53/93

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG) - Fehlende

  • LAG Hamm, 10.11.2016 - 15 Sa 640/16

    Beschäftigungsanspruch; Arbeitsunfähigkeit für Montagetätigkeiten (im Ausland)

  • ArbG Berlin, 18.09.2009 - 28 Ga 15428/09
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 470/97
  • LAG Hamm, 02.12.1993 - 4 Sa 1143/93

    Feststellungsklage; Leistungsklage; Zulässigkeit; Rechtsverhältnis;

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 217/92

    Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 469/97
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 467/97
  • ArbG Köln, 25.10.2022 - 16 Ga 60/22
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 468/97
  • BAG, 08.11.1994 - 9 AZR 719/92

    Lohnfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes

  • ArbG Bocholt, 28.07.2022 - 4 Ca 308/22

    Einrichtungsbezogene Impfpflicht

  • BAG, 25.10.1994 - 9 AZR 349/93
  • LAG Hessen, 14.03.1994 - 11 SaGa 1445/93

    Anforderungen an die Geltendmachung von Bildungsurlaub; Voraussetzungen für das

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 484/91

    Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes für den Besuch einer Veranstaltung nach dem

  • ArbG Herne, 28.04.2016 - 4 Ca 1008/14

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines aufgrund einer Beinprothese schwerbehinderten

  • LAG Sachsen-Anhalt, 12.06.2003 - 2 Sa 715/02
  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 507/91

    Anspruch auf Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG,NW) -

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 494/91

    Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers nach dem

  • BAG, 19.10.1993 - 9 AZR 499/91

    Arbeitgeber - Arbeitnehmer - Voraussetzungen - Zinsen - Klage

  • ArbG Würzburg, 15.07.2015 - 10 Ga 6/15

    Beschäftigung nach Suspendierung - einstweiliges Verfügungsverfahren

  • BAG, 09.11.1993 - 9 AZR 486/91

    Entgeltzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

  • LAG Hessen, 14.05.1996 - 15 Sa 1293/95

    Aus- und Weitebildung: unbezahlter Sonderurlaub anstelle von Bildungsurlaub

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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93   

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https://dejure.org/1993,3376
LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93 (https://dejure.org/1993,3376)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93 (https://dejure.org/1993,3376)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 7 TaBV 13/93 (https://dejure.org/1993,3376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BetrVG §§ 2 80 Abs. 1 Nr. 1
    Betriebsrat: Zugang zum Betriebsgelände - Anmeldung beim Arbeitgeber

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsrat; Zugangsrecht; Anmeldepflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1994, 378
  • BB 1994, 65
  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 4/88

    Betriebsrat - Bewachungsunternehmen - Wachpersonal

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93
    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Erstgericht im Anschluss an den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.1989 (- 1 ABR 4/88 -, NZA 1989, 934 ) an, dass der Betriebsrat zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht zum Arbeitsplatz der Belegschaftsangehörigen hat.

    Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.11.1987 - 2 TaBV 141/86 -, zitiert in der Rechtsbeschwerdeentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.06.1989, aaO.) geht von einem Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaftsmitglieder aus, wenn ein konkreter Anlass besteht und der Zeitpunkt vorher mit dem Arbeitgeber abgestimmt ist.

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in dem bereits zitierten Beschluss vom 13.06.1989 (aaO., II 2 a) darauf hingewiesen, dass diese Auffassung nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts widerspreche.

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93
    Ebenso wenig kommt eine Verweisung der Arbeitnehmer auf die Sprechstunden in Frage (so BAG, Beschluss vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 -, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972).
  • LAG Köln, 20.08.1992 - 5 TaBV 30/92

    Betriebsrat: Zutrittsrecht während des Arbeitskampfes

    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93
    Das Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom 20.08.1992 - 5 TaBV 30/92 -, LAGE Nr. 9 zu § 2 BetrVG 1972) nimmt ebenfalls eine Verpflichtung des Betriebsrats an, dem Arbeitgeber mitzuteilen, für welche konkreten Aufgaben er das Zutrittsrecht in Anspruch nehmen will.
  • LAG München, 20.07.1973 - 1 TaBV 69/73
    Auszug aus LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93
    So hat das Landesarbeitsgericht Bayern (Beschluss vom 20.07.1973 - 1 TaBV 69/73 -, AMBl 74 C 25), dem das Erstgericht insoweit nicht folgen will, die Auffassung vertreten, die Anmeldepflicht sei eine für den ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebsgeschehens selbstverständliche Verpflichtung.
  • ArbG Stuttgart, 19.02.2002 - 20 BV 14/01

    Zugangsrecht des Betriebsrats zu Arbeitsplätzen der Beschäftigten

    a) Nach einem Beschluss des LAG Nürnberg vom 18.10.1993 (7 Ta BV 13/93, NZA 1994, 378) ist der Betriebsrat auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, sich vor Ausübung seines Zugangsrechts anzumelden und grob den Grund für seinen Zugang anzugeben.

    Das Arbeitsgericht Nürnberg (Beschluss vom 13.10.1992 -- 9 BV 67/92, Vorinstanz zu LAG Nürnberg, NZA 1994, 378) hat ein Zugangsrecht des Betriebsrats zum Arbeitsplatz ohne vorherige Anmeldung beim zuständigen Vorgesetzten akzeptiert, soweit Arbeitnehmer durch das Aufsuchen seitens des Betriebsrats nicht zur Einstellung ihrer Dienstleistung veranlasst werden, und hat eine Verpflichtung zur Angabe von Gründen für den Zugang zum Arbeitsplatz abgelehnt.

  • ArbG Hamburg, 06.05.1997 - 25 GaBV 4/97

    Umfang des Zugangsrechts von Betriebsratsmitgliedern zu betrieblichen Lagern;

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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 03.02.1993 - 4 Sa 1481/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6914
LAG Düsseldorf, 03.02.1993 - 4 Sa 1481/92 (https://dejure.org/1993,6914)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.1993 - 4 Sa 1481/92 (https://dejure.org/1993,6914)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - 4 Sa 1481/92 (https://dejure.org/1993,6914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Der Betrieb

    BAT § 52; GONW § 30
    Freistellungsanspruch eines Ratsmitglieds im Rahmen einer Gleitzeitregelung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers ; Zeitlich festgelegte Arbeitspflicht ; Ratssitzung ; Arbeitsbefreiung ; Hinderung der Ratstätigkeit ; Gleitzeitregelung ; Mandatstätigkeit ; Inanspruchnahme von Gleitzeitarbeitsstunden ; Kernarbeitszeit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BAT § 52; GO NRW § 30
    Arbeitszeit: Ausübung eines Gemeinderatsmandats - Freistellungsanspruch bei Gleitzeitmöglichkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 14.01.1993 - HPV TL 2064/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,5984
VGH Hessen, 14.01.1993 - HPV TL 2064/91 (https://dejure.org/1993,5984)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.01.1993 - HPV TL 2064/91 (https://dejure.org/1993,5984)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - HPV TL 2064/91 (https://dejure.org/1993,5984)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Mitbestimmung - Überstundenregelung im Krankenhaus - Festlegung von Operationsterminen

  • Der Betrieb

    HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9
    Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der zeitlichen Planung von Operationen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 43, 158 (Ls.)
  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91

    Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden

    Auszug aus VGH Hessen, 14.01.1993 - HPV TL 2064/91
    Wegen der rahmenrechtlichen Bestimmungen in § 104 Satz 3 BPersVG ist jedoch diese Vorschrift verfassungskonform eingrenzend dahin auszulegen, daß der Personalrat nicht bei der Anordnung von Überstunden mitzubestimmen hat; diese unterliegt als organisatorische Angelegenheit der Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters (vgl. zum inhaltsgleichen § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG Bundesverwaltungsgericht Beschluß vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - PersV 1992, 442 m.w.N.).

    Auch die "zeitliche Plazierung" derartiger Überstunden, für die der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, unterliegt nicht seiner Mitbestimmung, denn der Zeitpunkt der Überstunden ist so eng mit ihrer Anordnung verknüpft, daß sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung nicht voneinander trennen lassen (vgl. HessVGH, Beschluß vom 27. April 1988 - BPV TK 504/87 - ESVGH 38, 219; Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 - PersV 1992, 166 = DVBl. 1992, 162, und vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Auszug aus VGH Hessen, 14.01.1993 - HPV TL 2064/91
    Auch die "zeitliche Plazierung" derartiger Überstunden, für die der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, unterliegt nicht seiner Mitbestimmung, denn der Zeitpunkt der Überstunden ist so eng mit ihrer Anordnung verknüpft, daß sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung nicht voneinander trennen lassen (vgl. HessVGH, Beschluß vom 27. April 1988 - BPV TK 504/87 - ESVGH 38, 219; Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 - PersV 1992, 166 = DVBl. 1992, 162, und vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - a.a.O.).
  • VGH Hessen, 27.04.1988 - BPV TK 504/87
    Auszug aus VGH Hessen, 14.01.1993 - HPV TL 2064/91
    Auch die "zeitliche Plazierung" derartiger Überstunden, für die der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, unterliegt nicht seiner Mitbestimmung, denn der Zeitpunkt der Überstunden ist so eng mit ihrer Anordnung verknüpft, daß sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung nicht voneinander trennen lassen (vgl. HessVGH, Beschluß vom 27. April 1988 - BPV TK 504/87 - ESVGH 38, 219; Bundesverwaltungsgericht Beschlüsse vom 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 - PersV 1992, 166 = DVBl. 1992, 162, und vom 8. Mai 1992 - 6 P 22.91 - a.a.O.).
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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 Ta BV 13/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,18089
LAG Nürnberg, 18.10.1993 - 7 Ta BV 13/92 (https://dejure.org/1993,18089)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18.10.1993 - 7 Ta BV 13/92 (https://dejure.org/1993,18089)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 7 Ta BV 13/92 (https://dejure.org/1993,18089)
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Volltextveröffentlichung

  • Der Betrieb

    BetrVG 1972 §§ 80, 2
    Zugangsrecht des Betriebsrats zum Arbeitsplatz: Beschränkung durch Pflicht zur Anmeldung und groben Angabe des Grundes

Papierfundstellen

  • DB 1994, 52
 
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Wird zitiert von ...

  • LAG München, 28.09.2005 - 9 TaBV 58/05

    Zutrittsrecht zum Betrieb zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit

    Dabei entspricht es aber dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass der Betriebsrat den Grund für die Betriebsbegehung in allgemeiner Form anzugeben hat (vgl. Fitting u. a. § 80 BetrVG Rz. 80; LAG Nürnberg DB 1994, 52).
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